Ordnungswidrigkeitenrecht | Bußgeldsachen

Ordnungswidrigkeiten sind vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen, die einen als ordnungswidrig bestimmten Tatbestand erfüllen. Es handelt sich um Gesetzesverstöße, die der Gesetzgeber als nicht so erheblich ansieht, dass sie durch strafgerichtliche Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden müssten, sondern die auch durch eine Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße belegt werden können. Eine gerichtliche Kontrolle findet nur dann statt, wenn der Betroffene mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht einverstanden ist. Zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verhängung von Geldbußen und Nebenfolgen vorgesehen.

Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, hohe Bußgeldbeträge zu bestimmen, in zahlreichen Bußgeldvorschriften Gebrauch gemacht. So können z.B. bei Verstößen gegen Bußgeldvorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Geldbußen bis zu 1.000.000 Euro verhängt werden (§ 81 Absatz 4 Satz 1 GWB). Der Höchstrahmen bei Verstößen im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) reicht sogar bis zu 5.000.000 Euro (§ 56 Absatz 6 Nummer 1 KWG).

Neben bußgeldbewährten Straßenverkehrsübertretungen und den Tatbeständen des Ordnungswidrigkeitengesetzes sind praktisch häufig die Steuer-, Gewerbe- und Bauordnungsodnungswidrigkeiten sowie Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem allgemeinen Landesordnungsrecht.

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Begriffe

  • Nebenfolgen

    Nebenfolge kann etwa die Einziehung und Unbrauchbarmachung von Tatgegenständen oder der Verfall sein. Außerdem besteht die Möglichkeit, bei Straßenverkehrsverstößen ein Fahrverbot und bei Verstößen gegen das Bundesjagdgesetz ein Verbot der Jagdausübung zu verhängen.

  • Beteiligung

    Die Ordnungswidrigkeit setzt nicht voraus, dass der Betroffene sie selbst begangen hat. Es reicht aus, dass er sich an der rechtswidrigen, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllenden vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung eines anderen beteiligt, indem er diesen dabei unterstützt oder ihn dazu anstiftet (§ 14 OWiG).

  • Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen

    Handelt eine natürliche Person bei Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit als vertretungsberechtigtes Organ, als Mitglied des Vorstands oder als sonstiger Repräsentant einer juristischen Person, eines nicht rechtsfähigen Vereins oder einer Personengesellschaft, so kann gemäß § 30 OWiG eine Geldbuße nicht nur gegen die natürliche Person, sondern auch gegen die von ihr vertretene juristische Person oder Personenvereinigung verhängt werden. Die juristische Person oder Personenvereinigung wird so behandelt, als habe sie selbst - nämlich durch ihre Repräsentanten - die Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen.